Bekanntmachung Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2026
Bekanntmachung
Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2026
Vorbehaltlich des Erlasses anderslautender Grundsteuerbescheide wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz hiermit in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Das bedeutet, dass alle Steuerpflichtigen, die für 2026 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben.
Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2026 zugegangen wäre. Die Grundsteuer ist zu den im zuletzt zugegangenen Grundsteuerbescheid genannten Terminen mit den dort genannten Beträgen zu zahlen. Die Grundsteuerbescheide samt Begründung können bei der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i. Schw., Marktplatz 6, 87757 Kirchheim i. Schw. eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Wider-spruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Ist der Widerspruch einzulegen beim Markt Kirchheim i.Schw., Marktplatz 6, 87757 Kirchheim i.Schw.
Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Anschrift lautet: Markt Kirchheim i.Schw., Marktplatz 6, 87757 Kirchheim i.Schw.
Elektronisch
Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden. Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfügung:
Versendung eines signierten elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail Gesetzes, bei der der Absender sicher im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail Gesetz angemeldet ist, an folgende De-Mail Adresse:
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg bzw. Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, erhoben werden.
Für die Klageerhebung stehen die unter 2. aufgeführten Möglichkeiten zur Verfügung.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg zu erheben.
Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a. Schriftlich oder zur Niederschrift
Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Anschrift lautet: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg bzw. Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
b. Elektronisch
Die Klage kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Kirchheim i.Schw., den 21.11.2025
Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw.
PhDr. Dominik Leder
Leiter der Geschäftsstelle
Angeheftet am: 21.11.2025 Abgenommen am: 20.02.2026